Mit Urteil vom 2. Februar 2018 – Az. 6 U 85/17 – hat das OLG Köln entschieden, dass der Kabelnetzbetreiber Unitymedia die Router seiner Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals (WifiSpot) nutzen darf.
Gegen dieses Vorgehen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt, weil Unitymedia hierfür keine ausdrückliche Zustimmung der Kunden einholt („Opt in“), sondern lediglich ein „Opt out“ möglich sei.
Das Landgericht Köln hatte der Unterlassungsklage stattgegeben:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/
Das OLG Köln hingegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.
Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Aufschaltung des zusätzlichen Signals keine unzumutbare Belästigung von Kunden gemäß § 7 Abs. 1 UWG darstelle. Eine Belästigung liege zwar vor, da den Kunden unaufgefordert und ähnlich wie bei unbestellter Werbung eine geschäftliche Handlung aufgedrängt würde. Diese sei aber nach einer Interessenabwägung nicht unzumutbar, denn Unitymedia habe ein berechtigtes Interesse an der Ausweitung seines Dienstleistungsangebots. Zusätzlich hätten auch andere Kunden ein Interesse daran, flächendeckend Zugang zu Wifi-Hotspots zu erhalten. Hingegen sei die Belästigung der Kunden gering, zumal der Router im Eingentum von Unitymedia stehe.
Zum Aufspielen der Software bedürfe es weder der Mitwirkung durch die Kunden noch würden diese gestört. Für die Einordnung als „zumutbar“ sei aber zwingend erforderlich, dass es eine „Opt out“-Möglichkeit gäbe.
Die Revision zum BGH ist zugelassen.
Pressemitteilung des OLG Köln (das Urteil ist noch nicht veröffentlicht):
http://www.olg-koeln.nrw.de/