BGH zum Urheberrecht

Das Urheberrecht und damit in Zusammenhang stehende Probleme haben den Bundesgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit gleich mehrfach beschäftigt. Mit Urteil vom 21.04.2016 (I ZR 198/13, abrufbar unter:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=74554&pos=29&anz=592&Blank=1.pdf) hat der I. Zivilsenat die bisherige Praxis der Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der VG WORT aus der Leermedien- und Geräteabgabe für rechtswidrig erklärt und dies damit begründet, dass ein Grund für eine pauschale Beteiligung der Verleger mangels Beeinträchtigung eigener Rechte durch gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nicht nachgewiesen sei. Zuvor hatte bereits der EuGH im Reprobel-Urteil vom 12.11.2015 (C-572/13, abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=171384&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=637195) gegen die Verlegerbeteiligung entschieden, da der gerechte Ausgleich, wie die Urhebervergütung für gesetzlich zugelassene Vervielfältigungshandlungen im Unionsrecht bezeichnet wird, nur dem Beeinträchtigten zusteht und daher zunächst eine Beeinträchtigung der Verleger nachzuweisen sei, woran es jedoch im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall fehlte. Die VG WORT möchte das Urteil prüfen (Pressemitteilung abrufbar unter:http://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/4_5_2016_VG_WORT_pr%C3%BCft_BGH-Urteil_zur_Verlegerbeteiligung.pdf). Am 12.05.2016 verkündete der Bundesgerichtshof sodann Urteile in mehreren Verfahren zur Haftung des Anschlussinhabers für über ein von ihm bereitgestelltes WLAN durch Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen (Pressemitteilung 87/16 abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=74637&pos=1&anz=88). Bereits danach hat – zumindest bis zur ankündigten Änderung der Haftungsregeln für WLAN-Betreiber – der Anschlussinhaber Gäste nicht immer automatisch vor dem Zurverfügungstellen seines WLAN zu belehren. Dies gilt jedenfalls nach Auffassung des BGH dann, wenn der Anschlussinhaber den Anschluss an volljährige Familienmitglieder oder Gäste überlässt und keinen Anlass dazu hat anzunehmen, der Anschluss werde für verbotene Zwecke benutzt.