Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 01.Juli in Kraft getreten. Öffnungen sieht das neue RDG bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die nun grundsätzlich freigegeben worden ist. Die wichtigsten Neuerungen umfassen damit unter anderem, dass auch Nichtanwälte künftig im Zusammenhang mit ihrem Beruf juristische Nebenleistungen erbringen dürfen. Das heißt jedoch nicht, dass eine generelle Befugnis für jedermann zur Erbringung von Rechtdienstleistungen eingeführt wird. Vielmehr muss, wer rechtlich umfassend beraten will, weiterhin Volljurist sein.
Die Neuerung hat für den Begriff Rechtsdienstleistung nun auch eine Definition geliefert. Gemäß Â§2 I RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Des Weiteren erlaubt das RDG allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen, sowie die unentgeltliche Erbringung von Rechtsdienstleistunge. Zudem wird allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder gestattet. Außerdem werden die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht in allen Verfahrensordnungen angeglichen.