Datentransfer aus Europa in die USA ist seit Schrems II nur noch sehr eingeschränkt möglich. Er findet momentan über sog. Standardvertragsklauseln statt, die die Euroäische Kommission bereitstellt.
Microsoft hat nun Änderungen dieser Klauseln vorgeschlagen. Diese enthalten u.a.
• den Anspruch auf Schadensersatz für die betroffene Person, deren Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden und die dadurch einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat;
• die Information der betroffenen Person, wenn Microsoft durch eine staatliche Anordnung rechtlich bindend dazu verpflichtet wurde, Daten an US-Sicherheitsbehörden herauszugeben;
• die Verpflichtung von Microsoft, den Rechtsweg zu beschreiten und die US-Gerichte anzurufen, um die behördliche Anordnung zur Herausgabe der Daten anzufechte
Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/dsgvowirkt/