Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seinem Beschluss vom 06.03.2008 (Az.: 11 O 1820/08) entschieden, dass ein verurteilter Straftäter hinzunehmen hat, dass ein Bericht über die Tat, in dem er namentlich genannt wird, in einem Online-Archiv auch über 20 Jahre nach der Tat zugänglich vorgehalten wird. In der Entscheidung hat sich das Landgericht einer bereits von dem Kammergericht in seinem Beschluss vom 19.10.2001 (Az.: 9 W 132/01) vertretenen Auffassung angeschlossen, die besagt, dass durch die Vorhaltung ehemals zulässigerweise veröffentlichter Berichterstattung auch viele Jahre nach dem Ereignis keine erneute Berichterstattung zu erkennen ist. Diese Ansicht hatten zuvor auch das OLG Köln (Beschluss vom 14.11.2005, Az. 15 W 60/05) und das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.09.2006, Az. 16 W 54/06) vertreten.
Zu erwähnen ist jedoch, dass die vorgenannten Entscheidungen im Widerspruch zu mehreren Entscheidungen des LG Hamburg stehen. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich bisher nicht festgelegt und in ihm zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalten im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung keine überwiegenden Interessen der betroffenen Straftäter als verletzt angesehen, eine Verletzung bei genügender zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Haftentlassung aber nicht ausgeschlossen (so etwa OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2007, Az. 7 U 77/07).