LG Leipzig zur Verantwortlichkeit des Anbieters für Informationspflichten bei eBay

Das LG Leipzig hat in einem Urteil (16.12.2014 – Az. 01 HK O 1295/14) einen Online-Händler wegen eines Wettbewerbsverstoßes zur Unterlassung verurteilt.
Der Händler hatte auf eBay Waren zum Verkauf angeboten und grundsätzliche alle Informationspflichten erfüllt. Leider konnte die Information nach Art. 246c Nr. 2 EGBGB (Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss heruntergeladen werden kann) aus technischen Gründen nicht bei allen Browsern angezeigt werden. Den Einwand des Händlers, dass er auf die technischen Eigenheiten der Internetseite keinen Einfluss habe, ließ das Gericht nicht gelten. Für einen Wettbewerbsverstoß sei kein Verschulden erforderlich; der Händler habe objektiv die Ursache dafür gesetzt, dass der Wettbewerbsverstoß bestehe.
Der technische Fehler konnte von der Redaktion nachgestellt werden, wobei allerdings verschiedene Faktoren eine Rolle spielen: Sowohl die Browser-Version als auch Einstellungen von Java-Script und installierte Add-Ons hatten bei Tests erheblichen Einfluss auf die Darstellung von Angeboten auf eBay, sodass nicht Zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass der Fehler immer auf Seiten von eBay zu sehen ist. Das LG Leipzig nimmer hierzu in seinem Urteil keine Stellung.


Urteil im Volltext