Die 4. Kammer des EuGH hat am 3. Dezember 2009 in der Rechtssache C-424/07 zur nationalen Regulierung Neuer Märkte entschieden, dass § 9a TKG, auch bekannt als Lex Telekom, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. In dem Verfahren welches die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik angestrebt hatte, ging es darum festzustellen, dass die Ausnahme Neuer Märkte von der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unzulässig ist. Der EuGH befand, dass der in § 9a Abs. 1 TKG vorgesehene Grundsatz der Nichtregulierung neuer Märkte das in Art. 15 Abs. 3 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgesehene Ermessen unzulässig einschränkt. Zudem wurde durch den Erlass von § 9a TKG gegen Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) verstoßen. Des Weiteren stellte der EuGH einen Verstoß gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG Universaldienstrichtlinie) fest.