Künstliche Intelligenz und das Recht an der Stimme – Urteil LG Berlin (Az. 2 O 202/24)

Das Landgericht Berlin hat im Urteil vom 20. August 2025 (Az. II 2 O 202/24) entschieden, dass die Nachbildung der Stimme eines Synchronsprechers durch Künstliche Intelligenz (KI) einen rechtswidrigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt.

Der Rechtsstreit betraf einen bekannten Synchronsprecher, dessen Stimme mittels KI nachgebildet und in YouTube-Videos für politische Kritik sowie zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wurde. Eine Einwilligung des Sprechers lag nicht vor. Das Gericht gab dem Kläger recht und betonte, dass die Stimme als zentrales Identitätsmerkmal dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegt.

Entscheidend für das Urteil war nicht die technische Exaktheit der Nachbildung, sondern die Wiedererkennbarkeit der Stimme. Das Gericht stellte eine „Zuordnungsverwirrung“ fest: Betrachter der Videos könnten fälschlicherweise annehmen, der Sprecher habe der Nutzung zugestimmt.

Zudem wurde die Verwendung der Stimme für kommerzielle Zwecke als besonders schwerwiegender Eingriff gewertet. Die Berufung des Beklagten auf Meinungs- oder Kunstfreiheit wies das Gericht zurück, da die kritischen Inhalte auch ohne die unautorisierte Nutzung der Stimme hätten verbreitet werden können. Dem Kläger wurde neben einem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatz zugesprochen.


Quellen:

Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.