Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung des Digital Services Act (DSA) und der E-Commerce-Richtlinie vorgelegt (Beschluss vom 10. Juli 2025, VG 32 K 222/24). Anlass ist ein Rechtsstreit zwischen einem, im EU-Ausland ansässigen Audio-Streamingdienst und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg.
Die Medienanstalt beanstandete, dass die auf der Website und in den Apps des Streamingdienstes gemachten Transparenzangaben unzureichend seien, und forderte auf Grundlage des Medienstaatsvertrags (§ 93 i. V. m. § 1 Abs. 8 MStV) eine Ergänzung. Der Anbieter wendet sich mit der Begründung, die nationalen Regelungen seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar, dagegen.
Konkret hält das Gericht für klärungsbedürftig, ob der DSA bereits abschließend Transparenzanforderungen für Plattformen regelt und damit keinen Raum für nationale Vorgaben lässt. Zudem stellt sich die Frage, ob nach der E-Commerce-Richtlinie nationale Anforderungen überhaupt Anwendung finden, wenn ein Dienstleister seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.
Quellen:
- https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1583057.php
- https://www.urheberrecht.org/news/7807
- https://www.otto-schmidt.de/news/wirtschaftsrecht/eugh-vorlage-pflicht-zu-transparenzangaben-nach-dem-medienstaatsvertrag-unionsrechtswidrig-2025-07-22.html
- https://rsw.beck.de/zeitschriften/euzw/startseite/2025/07/23/der-eugh-soll-über-transparenzpflichten-aus-dem-medienstaatsvertrag-entscheiden
Das Beitragsbild sowie der Beitragstext wurden mithilfe von KI-Systemen generiert, wobei die Kontrolle über das Ergebnis bei natürlichen Personen lag. Sämtliche Eingaben in KI-Systemen verfolgten Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.