Keine Entfernung von Video eines Arbeitnehmers von Homepage des Arbeitgebers

Bildnisse von Arbeitnehmern (hier: Kurze Sequenz in Werbefilm eines Handwerksunternehmens) dürfen grds. gem. § 22 KUG nur mit deren schriftlicher Einwilligung auf der Unternehmenshomepage des Arbeitgebers veröffentlicht werden.
Die einmal erteilte Einwilligung erlischt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) aber nicht automatisch mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Dies Entschied das BAG nun in einem Fall. Die Klage des Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber hatte von dem Arbeitsgericht teilweise Erfolgt, war aber in der zweiten Instanz vom Landesarbeitsgericht schon sollständig abgewiesen worden. Dieses Urteil bestätigte das BAG nun dem Grunde nach. Eine Einwilligung könne zwar grds. widerrufen werden, dazu müsse aber ein besonderer plausibler Grund vorliegen. Einen solchen sah das BAG im Vorliegenden Fall nicht als gegeben an: Der Kläger habe vielmehr überhaupt keine Angaben dazu gemacht, warum das Video zu löschen sei.

Pressemitteilung des BAG:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2015&nr=17908&pos=0&anz=8&titel=Ver%F6ffentlichung_von_Videoaufnahmen_eines_Arbeitnehmers_-_Einwilligungserfordernis