(K)ein Auskunftsanspruch bei ELENA?

Die „Verordnung zur Übermittlung der Daten im Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweisen“ (ELENA-Datensatzverordnung) wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 7 vom 26. Februar 2010 veröffentlicht. In § 4 werden die über ELENA zu übermittelnde Daten aufgelistet. Die Fülle der zu übertragenden Daten, die teilweise hochsensibel sind, beunruhigt einige der betroffenen Arbeitnehmer und daher ist das Interesse der „Teilnehmer“ an den über sie gespeicherten Daten nachvollziehbar. Der theoretisch bestehende Auskunftsanspruch der Teilnehmer gegenüber den Behörden gemäß Â§ 103 IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch kann jedoch laut ELENA-Homepage erst 2012 realisiert werden, „da der Abruf durch die abrufenden Stellen erst ab 2012 möglich ist“. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei „eine Öffnung des Verfahrens gegenüber Dritten ohne die Zwischenschaltung einer prüfenden abrufenden Stelle, also dem Vieraugenprinzip mit zwei Signaturkarten, nicht zu vertreten. Von daher wird es im Übergangszeitraum bis 1.Januar 2012 keine Auskunftsmöglichkeiten an die Teilnehmer geben.“

Der FoeBuD sieht ELENA ebenfalls kritisch und will den elektronischen Entgeltnachweis durch eine Verfassungsbeschwerde kippen. Alle Arbeitnehmer können sich bis zum 25. März 2010 diesem Vorhaben anschließen.