Das einstweilige Verbot des Download-Programms "JDownloader 2" bleibt nach einem Urteil des LG Hamburg (29.11.13, Az. 310 O 144/13) bestehen. Der Streit dreht sich um ein "Nightly Build" der Software, welches automatisiert erzeugt wird und kurzzeitig das Speichern von Videos unter Umgehung der RTMPE-Verschlüsselung (dazu mehr unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Protected_Streaming) erlaubte. Anspruchsgrundlage war im vorliegenden Fall §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG. Das Urteil kann im Volltext unter dem folgenden Link abgerufen werden.