Japan: METI erlässt Richtlinie zur Klarstellung der Unternehmereigenschaft von Verkäufern bei Internetauktionen

Das japanische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) hat eine Richtlinie zur Auslegung der Unternehmereigenschaft von Verkäufern bei Internetauktionen erlassen. Begründet wird dies damit, dass bei Internetauktionen für den Käufer nicht immer klar erkennbar ist, wer als Unternehmer oder Nichtunternehmer agiert. Diese Unterscheidung ist wichtig, da der Unternehmer gesetzlichen Informationspflichten wie der Angabe von Name, Kontaktadresse usw. einhalten muss. Nach der Richtlinie gilt als Unternehmer, wer zum Beispiel im vergangenen Monat mehr als 200 Artikel angeboten hat oder zu einem Zeitpunkt mehr als 100 Artikel aktuell anbietet. Ausgenommen davon ist der Tausch oder die Entsorgung von Hobbysammelartikel wie Fotos, Musik-CDs oder Tradingcards. Als Unternehmer gilt ebenfalls ein Verkäufer, der zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr als 5 Exemplare einer Elektroware, mehr als 3 Exemplare eines Auto-/Zweiradzubehörs oder mehr als 3 Exemplare einer CD, DVD oder Computersoftware anbietet. Ziel der Richtlinie soll es sein, die Internetnutzer künftig besser über die Einhaltung der Informationspflichten bei Internetauktionen aufzuklären. Die Presseveröffentlichung des Ministeriums liegt ausschließlich in japanischer Sprache vor.

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