Das juristische Informationsportal Altalex hat ein Urteil des italienischen Revisionsgerichts vom 09. Januar 2007 veröffentlicht, wonach das Bereitstellen und die Pflege eines ftp-Servers zwecks Austausch von urheberrechtlich geschütztem Material nicht strafbar ist, wenn damit keine Gewinnabsicht verfolgt wird. Nach Auffassung des Gerichts könnten die Straftatbestände der Art. 171-bis und Art. 171-ter
des italienischen Urheberrechtsgesetzes nur so verstanden werden, dass nur eine Handlung mit Gewinnabsicht („a fini di lucro“) tatbestandsmäßig sei. Die Gewinnabsicht setze die Absicht einer Vermögensmehrung voraus („un fine di incremento patrimoniale“), die wiederum nicht schon in der bloßen Ersparnis bestehen könne, die sich aus der Verwendung unzulässiger Kopien von Software oder anderer geistiger Werke ergebe („né l’incremento patrimoniale può identificarsi con il mero risparmio di spesa derivante dall’uso di copie non autorizzate di programmi o altre opere dell’ingegno…“).
In dem zugrunde liegenden Fall sprach das Gericht zwei Studenten frei, die an der Universität einen ftp-Server verwaltet hatten, über den urheberrechtlich geschütztes Material getauscht worden war.
Der Verteidiger der beiden Angeklagten, Carlo Blengino, räumt zwar ein, dass nach der aktuellen Gesetzeslage womöglich ein anderes Urteil gefällt werden müsste, hebt aber zugleich hervor, dass die vom Gericht festgestellte Interpretation des Begriffs „Gewinnabsicht“ unabhängig davon Gültigkeit habe: Die bloße Aufwendungsersparnis bei der Verwendung einer unerlaubten Kopie zu privaten Zwecken erfüllt nicht den Tatbestand der Gewinnabsicht („Il fine di lucro non può esser ravvisato nel mero risparmio di spesa derivante dall’uso „personale†delle copie illegittime“).