Influencer handeln grundsätzlich gewerblich

Mit dem Urteil v. 29.04.2019, Az. 4 HK O 14312/18 hat das LG München entschieden, dass Influencer mit mehreren 100.000 Followern bei Produktverlinkungen grundsätzlich gewerblich handeln.
Die Influencerin Cathy Hummels hatte im Sachverhalt Posts auf der Plattform Instagram veröffentlicht, die Produktverlinkungen enthielten. Es bestand aber keine vertragliche Bindung zwischen Ihr und dem Inhaber der Produktmarke. Der Argumentation der Beklagten Hummels folgend, dass sie nicht schlechter gestellt werden sollte, als Magazine für Frauen, die ebenfalls Produkte auf gewerblicher Basis vorstellen können, urteilte das Gericht, dass die Follower eines solchen Influencer-Kontos nicht erwarten könnten eine private und persönliche Empfehlung zu erhalten. Vielmehr würden alle Produktvorstellungen gewerblich erfolgen, ohne dass es einer entsprechenden Kennzeichnung bedarf. Darauf kann sowohl die Followeranzahl, als auch die Verifizierung des Accounts in Form eines blauen Hakens als bekannter Influencer hinweisen.
Also können Influencer Produkt- und Herstellerverlinkungen tätigen ohne diese als Werbung kennzeichnen zu müssen, sofern die Influencer dafür keine Bezahlung erhalten.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-7496?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1