Homepageüberwachung laut BMJ unzulässig

Auf daten-speicherung.de ist ein Schreiben vom 02. Februar 2009 hinterlegt, in dem das  Bundesjustizministerium bestätigt, dass Betreiber von Internetportalen die IP-Adressen der Nutzer „nicht über den Zeitraum der Inanspruchnahme hinaus“ speichern dürfen. Dies wird damit begründet, dass die IP-Adresse und der Zeitstempel personenbezogene Nutzungsdaten darstellen, welche eine Identifizierung und Überwachung des Anschlussinhabers ermöglichen, indem auf die beim Provider gespeicherten Daten zugegriffen wird. Nachdem 2007 das Bundesjustizministerium dazu angehalten wurde die personenbezogene Protokollierung zu stoppen, hatte das BKA weiterhin Logfiles erstellt. Dies ist jedoch aufgrund einer fehlenden rechtlichen Grundlage als nicht rechmäßig einzustufen.Deshalb hatte das Bundesjustizministerium das Innenministerium darauf aufmerksam gemacht, dass das BKA die Speicherung zu unterlassen habe.

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