Haftung für den Inhalt von Online-Archiven

Das LG Hamburg sieht den Betreiber eines Online-Archivs als Content-Provider an, der für den Inhalt nach § 5 I TDG a.F. (heute § 8 I TDG) in vollem Umfang haften muss (http://www.jurpc.de/rechtspr/20020352.htm). Es komme nicht darauf an, ob der Betreiber eine inhaltliche Kontrolle oder Bearbeitung vornehme. Auch das Argument einer wissenschaftlichen Darstellung des Internet auf einem früheren Stand ließ das Gericht in der Güterabwägung hintanstehen.

Related Links