Die Stadt Tübingen plant, den zentralen Busbahnhof mit Videokameras auszustatten, um Straftaten vorzubeugen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) hat jedoch erhebliche rechtliche Bedenken geäußert. Im Zentrum der Kritik steht die fehlende gesetzliche Grundlage für die geplante Maßnahme.
Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch staatliche Stellen unterliegt strengen Anforderungen. Nach der DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Im vorliegenden Fall kann diese in § 44 Abs. 1 Nr. 3 Polizeigesetz (PolG BW) gesehen werden. Demnach ist eine Videoüberwachung gerechtfertigt, wenn sich die Kriminalitätsbelastung deutlich abhebt und mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.
Der LfDI sieht diese Voraussetzung in Tübingen allerdings nicht erfüllt. In seiner Pressemitteilung vom 24. Juli 2025 betont er, dass die Stadt keine ausreichenden Belege für eine konkrete Gefahrenlage vorgelegt habe. Auch eine allgemeine Kriminalitätsprävention rechtfertige keine dauerhafte Überwachung.
Die Stadt Tübingen will aber an der geplanten Maßnahme festhalten. Der LfDI hat die Stadt daher gemäß § 99 Absatz 1 Nr. 4 PolG BW formell auf die voraussichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme hingewiesen. Ob die Stadt Tübingen ihre Pläne dennoch umsetzt oder auf eine gesetzliche Klarstellung wartet, bleibt abzuwarten.
Quellen:
- Pressemitteilung LfDI vom 24.07.2025 https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/videoueberwachung-busbahnhof-tuebingen-hinweis-polizeigesetz/
- Beitrag ARD vom 25.07.2025 https://www.tagesschau.de/inland/regional/badenwuerttemberg/swr-landesdatenschuetzer-und-tuebinger-ob-streiten-wegen-videoueberwachung-100.html
- Landespolizeigesetz https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-PolGBW2021pP44
- BDSG https://dsgvo-gesetz.de/bdsg/4-bdsg/
- DSGVO https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/
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