Filesharing-Abmahnungen – Berechnungsgrundlage für Schadenersatz auf dem Prüfstand

Medienberichten zufolge will das OLG Köln, das recht häufig Adressat für Filesharing-Klagen ist, möglicherweise nicht mehr wie bisher von einer Mindestgebühr von 100€ pro illegal zum Download angebotenen Musiktitel ausgehen (GEMA-Tarif VR-W I für Hintergrundmusik), sondern gemäß GEMA-TArif VR-OD 5 (Nutzung einzelner Titel durch Download) auf die Anzahl der tatsächlich erfolgten Downloads abstellen. Dies geht aus einem entsprechenden Hinweisbeschluss hervor, in dem das Gericht dem Kläger aufgibt, Auskunft über die übliche Lizenzgebühr für Downloads Auskunft zu geben und zur tatsächlich erfolgten Anzahl der Downloads vorzutragen. Der Beschluss liegt bei wbs-law.de auf, ist aber hinsichtlich des Aktenzeichen und des Datums anonymisiert: OLG Köln (6 U 67/11).

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