Am 21. Mai lehnte das Europäische Parlament Entscheidung der Europäischen Kommission zur „adequacy decision“ auf Grundlage von Art. 40 DSGVO für das Vereinigte Königreich ab und forderte die Kommission auf, diese zu überprüfen.
Das Parlament vertritt die Auffassung, dass die Kommission mit dem Erlass der beiden Durchführungsbeschlüsse, die nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, ohne auf alle in der vorliegenden Entschließung geäußerten Bedenken eingegangen zu sein, über die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, und fordert die Kommission daher auf, die beiden Entwürfe der Durchführungsbeschlüsse zu ändern, um sie vollständig mit dem EU-Recht und der Rechtsprechung in Einklang zu bringen (vgl. Ziff. 35, 36).
Quelle: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0262_EN.pdf
Update:
Am 28.06.21 hat die Europäische Kommission die Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Strafverfolgungsrichtlinie (LED) angenommen.
Mit der Anerkennung des angemessenen Datenschutzniveaus bedürfen Datenübermittlungen aus dem EWR an das Vereinigte Königreich, im Rahmen des Anwendungsbereichs der Beschlüsse, keiner besonderen Genehmigung. Die Prüfung, ob die allgemeinen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind, ist davon unabhängig erforderlich und vorzunehmen.
Quellen:
- https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/decision_on_the_adequate_protection_of_personal_data_by_the_united_kingdom_-_general_data_protection_regulation_de.pdf
- https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/decision_on_the_adequate_protection_of_personal_data_by_the_united_kingdom_law_enforcement_directive_de.pdf
- https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2021/11_Annahme-Angemessenheitsbeschl%C3%BCsse-UK.html