EuGH: Vorratsdatenspeicherung ist auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt

In einem Urteil vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-301/06 (Irland / Parlament und Rat) hat der EuGH festgestellt, dass die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen wurde, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.

Im April 2004 hatten einige EU-Staaten, darunter auch Irland, dem Rat einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vorgelegt, welcher auf die Artikel des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gestützt sein sollte. Dieser betraf die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus aufbewahrt werden sollten. Nachdem auch die Kommission zugestimmt hatte, beschloss der Rat am 21. Februar 2006 die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten mit qualifizierter Mehrheit. Dabei stimmten Irland und die Slowakei jedoch dagegen. Daraufhin beantragte Irland beim Gerichtshof die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei.

Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre. Sodann stellte er fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (Art. 95 EG)

erlassen worden ist. Aufgrund der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts war es erforderlich die Richtlinie auf Grundlage des Art. 95 EG zu erlassen, da damit zu rechnen war, dass Länder welche noch keine Vorratsdatenspeicherung eingeführt hatten, dies unter einem großen Kostenaufwand zu bewerkstelligen hätten und andere Länder ihre Einrichtungen und Vorschriften anpassen müssten. Der EuGH stellte fest, dass es in einer solchen Situation gerechtfertigt war, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber das Ziel, das Funktionieren des Binnenmarkts zu schützen, durch den Erlass von Harmonisierungsvorschriften verfolgte.

Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf die aktuell laufenden Gerichtsverhandlungen in Deutschland auswirken wird.

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