EuGH: Verbraucher trägt keine Hinsendekosten bei Widerruf von Fernabsatzvertrag

Der EuGH hat mit seinem Urteil (Az.: C-511/08) vom 15. April 2010 den Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen gestärkt. Insbesondere geht es um Verträgen im Online-Versandhandel bei denen die Portokosten einen entscheidenden Aspekt der Gesamtkosten darstellen können.
In dem einschlägigen Fall handelte es sich um ein Onlineversandhaus, das dem Kunden die Hinsendekosten nicht erstattete, wenn dieser von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machte.

Art 6 I der EU-Richtlinie 97/7/EG sieht jedoch vor, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Zudem ist der Lieferer grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher im Fall des Widerrufs sämtliche geleistete Zahlungen unabhängig von deren Grund zu erstatten. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob dies auch die ursprünglichen Hinsendekosten bzw. die Versandkostenpauschale beinhaltet.

Dem EuGH zufolge sind auch die Hinsendekosten zu erstatten. Dem Verbraucher können keineswegs Rück- und Hinsendekosten auferlegt werden, da sonst kein „ausgewogener Riskoausgleich“ zwischen Verbraucher und Händler bestehen würde und der Verbraucher eventuell davon abgehalten würde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Das Ersuchen, die Schlussanträge sowie das Urteil sind auf den Seiten des EuGH abrufbar.

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