EuGH: Grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar

Der EuGH hat im Verfahren C 393/09 entschieden, dass die grafische Benutzeroberfläche einer Software keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Sie kann daher nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen.

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