Der EuGH hat mit Urteil (in der Rechtssache C-569/08) vom 3. Juni 2010 die Voraussetzungen für die Registrierung einer .eu-Domain und einer dabei vorliegenden Bösgläubigkeit präzisiert. Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs in Österreich vom 22. Dezember 2008 war insbesondere die Frage nach der Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 zu klären. So war eine Domain in der ersten Phase einer gestaffelten Registrierung mit einer Marke registriert wurde, die der Markeninhaber nur erworben hatte, um die Registrierung der Domain während der privilegierenden Phase beantragen zu können und damit anderen Interessenten und Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen.
Im vorliegenden Fall hatten der österreichische Betreiber eines Internetportals der Produkte im Internet vermarktet sich als Inhaber der schwedischen Marke &R&E&I&F&E&N& für Sicherheitsgurte eintragen lassen.
Aufgrund der Verordnung Nr. 874/2004 waren bei den Domainnamen Sonderzeichen entweder zu entfernen oder zu transkribieren. Der Markeninhaber hatte er folglich später den Domänennamen „www.reifen.eu“ während der ersten Registrierungsphase beantragt und zugeteilt bekommen, obwohl er niemals beabsichtigt hatte die Domain im Sinne der eingetragenen Marke, sondern für den Reifenvertrieb zu nutzen.
Der Inhaber der Benelux-Marke Reifen (REInigung FENster) wollte ebenfalls „www.reifen.eu“ beanspruchen. Er forderte die Übertragung der Domain, da sich der österreichische Betreiber aufgrund der Übertragungsregeln böswillig die Domain gesichert habe.
Der EuGH hat nun in seinem Urteil festgestellt, dass die Verordnung Nr. 874/2004 dahin auszulegen ist, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die dort ausdrücklich aufgeführten Umstände nachgewiesen werden kann. Das nationale Gericht hat insbesondere die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Eintragung der jeweiligen Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „eu“ registriert wurde.
Das Ersuchen sowie die Schlussanträge sind ebenfalls online verfügbar. Ab Zeile 41 des Urteils wird detailliert auf die Frage der Bösgläubigkeit eingegangen.