EuGH erklärt Entscheidung der Kommission über Inlandsroaming für nichtig

Die Freistellungsentscheidung der Europäischen Kommission bezüglich der Vereinbarung zwischen den Telekommunikationsunternehmen T-Mobile und O2 über die gemeinsame Nutzung von Mobilfunknetzten der dritten Generation (3G) in Deutschland wurde heute teilweise für nichtig erklärt. Hintergrund der Entscheidung des EuGH ist die Klage des Mobilfunkanbieters O2.

Der Telekommunikationsanbieter hatte im Jahr 2001 einen Rahmenvertrag mit T-Mobile über die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und Inlandsroaming geschlossen. T-Mobile und O2 beantragten bei der Kommission die Bescheinigung darüber, dass der Rahmenvertrag nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln fällt. Jedoch erklärte die Kommission nur teilweise die Wettbewerbsregeln auf die Vereinbarung über das Roaming für unanwendbar. Dagegen klagte O2 beim Gericht erster Instanz.

Der EuGH (1. Instanz -Vierte Kammer-) kam in seinem Urteil vom 2.5.2006 (Az. T-328/03) zu der Auffassung, „dass die in der Entscheidung der Kommission enthaltene Analyse mangelhaft ist, weil es an einer objektiven Erörterung der Wettbewerbssituation ohne eine Vereinbarung und an dem konkreten Nachweis fehlt, dass die Roamingbestimmungen der Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben“, so die Pressemitteilung des Gerichtshofs.

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