Der EuGH hat kürzlich drei Entscheidungen zu Fragen des geistigen Eigentums auf seiner Website veröffentlicht:
Das Urteil C-418/02 vom 7. Juli befasst sich mit dem Begriff „Dienstleistungen“ in Art. 2 der Richtlinie 89/104 – „Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit dem Einzelhandel von Gütern stehen“. Es sei nicht notwendig solche Dienstleistungen in der Markenanmeldung genauer zu erklären. Jedoch müssten die Güter oder Güterarten, die in Verbindung mit diesen Dienstleitungen stehen, näher erläutert werden.
Das Urteil C-353/03 vom 7. Juli bezieht sich auf Artikel 3.3 der Richtlinie 89/104. Der Gerichtshof ist der Meinung, dass die Unterscheidungskraft infolge der Benutzung dieser Marke als Teil oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden kann.
Das Urteil C-192/04 vom 14.Juli betrifft Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Einerseits klärt der Gerichtshof, welches Recht auf die Vergütung für die Nutzung von Tonträgern anzuwenden ist, was in der Richtlinie 93/83 festgelegt wird, und andererseits bestimmt er die Auslegung des Artikels 8.2 der Richtlinie 92/100 über die Festlegung einer angemessenen Vergütung, die in dieser Bestimmung festgelegt wird.