Die EU hat ein Arbeitspapier zum rechtlichen Schutz von Datenbanken veröffentlicht, in dem die Auswirkungen der von der EU erlassenen Richtlinie von 1996 überprüft wurden. Die Datenbankrichtlinie von 1996 schaffte ein spezielles Schutzrecht, das sogenannte „sui generis“-Recht, das die Rechte der Produzenten von Datenbanken regelt, unabhängig davon, ob die Datenbank innovativ ist. Darüber hinaus harmonisierte die Richtlinie seinerzeit auch das auf die Struktur von Datenbanken anwendbare Urheberrecht. Das jetzt neu vorgelegte Dokument „First evaluation of Directive 96/9/EC on the legal protection of databases†ist der Frage nachgegangen, ob die Einführung dieses Schutzrechtes zu höheren Wachstumsraten in der europäischen Datenbankindustrie geführt hat. Daneben wurde untersucht, ob das Recht auch Bereiche erfasst, in denen Europa mehr Innovationsanreize braucht. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass ein wirtschaftlicher Einfluss der Richtlinie nicht nachweisbar ist. Jedoch hat die Richtlinie nach Meinung der Mehrheit der Befragten mehr Rechtssicherheit geschaffen, die Kosten zum rechtlichen Schutz von Datenbanken gesenkt, neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet und die Vermarktung von Datenbanken erleichtert. Die Nachteile der „sui generis“-Rechtsvorschrift liegen dagegen in juristischen Unsicherheiten, Schwierigkeiten beim Zugriff auf Daten, die Zunahme von Bürokratisierung und steigende Kosten bei der Entwicklung von Datenbanken.