Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Woche ein Urteil zur Abgrenzung zwischen grundsätzlich zulässigen Werturteilen und eventuell rechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen gefällt, das für das Meinungsäußerungsrecht von sehr hoher Bedeutung ist. In dem Beschluss vom 17. September 2012 (Aktenzeichen 1 BvR 2979/10) entschied das Bundesverfassungsgericht, das es nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen sei, wann ein Beitrag "rechtsextrem" ist oder wann sich ein Denken vom "klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild" unterscheidet und wann man "es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden". In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hatte ein Anwalt gegen seine Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung durch die Vorinstanzen (Landgericht Würzburg und Oberlandesgericht Bamberg) geklagt. Der beschwerdeführende Anwalt hatte einen anderen Anwalt in einem öffentlichen Internetforum als rechtsradikal bezeichnet. Das Bundesverfassungsgericht sah in der Äußerung nun ein von der Meinungsäußerungsfreiheit geschütztes Werturteil und verwies den Fall zurück an das OLG Bamberg.