Die III. Zivilkammer des BGH hatte über die so genannte Inverssuche, bei der die Suche nach Namen und Adresse mit Hilfe einer Rufnummer erfolgt, zu entscheiden. Aus einer Pressemitteilung des BGH geht hervor, dass ein Telefonauskunftsanbieter die für eine Inverssuche erforderliche Informationen von einem Teilnehmernetzbetreiber schon dann verlangen könne, wenn der Netzkunde nicht widersprochen habe. Demnach sei eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden für die Inverssuche durch einen Telefonauskunftsanbieter nicht erforderlich, er müsse vielmehr ausdrücklich wiedersprechen, damit er nicht für die Inverssuche aufgeführt wird.
Eine näherer Urteilsbegründung liegt zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.