Mit Urteil vom 11.07.2002 hat der Bundesgerichtshof entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronische Pressespiegel zulässig sind. Danach fallen auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im Wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, unter § 49 Abs. 1 UrhG, vorausgesetzt der elektronisch übermittelte Pressespiegel wird nur betriebs oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet. Das Urteil kann über JurPC online abgerufen werden (http://www.jurpc.de/rechtspr/20020302.htm).