Elektronische Schriftform im BGB

Am 1. August tritt das ‚Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen

Rechtsgeschäftsverkehr‘ in Kraft (BGBl. I S. 1542). Mit dem Gesetz werden insbesondere eine ‚elektronische Form‘ (§ 126a BGB) und eine ‚Textform‘ (§ 126b BGB) eingeführt. Die elektronische Form setzt unter anderem einequalifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz voraus. Der Text aus dem Bundesgesetzblatt ist kostenfrei im PDF-Format auf der Web-Site

des Bundesanzeiger-Verlags zugänglich (http://195.20.250.97/BGBL/bgbl1f/b101035f.pdf).

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