Ebay-Gesetz und „unangreifbare“ Musterbelehrung in Kraft

Zum 11.06.2010 traten die Änderungen des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft.
Nunmehr steht den Käufern nur noch ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zur Verfügung und die Belehrung über das Widerrufsrecht kann auch erst bei Vertragsschluss erfolgen („spätestens bei Vertragsschluss“). Ob diese Neuregelung überhaupt konform mit Art. 4 Abs. 1 der europäischen Fernabsatzrichtlinie ist, wird sich erst noch zeigen müssen, da nach deren Wortlaut die Verbraucher noch vor Vertragsabschluss rechtzeitig zu informieren sind. Die ehemals im Angang der BGB-InfoVO verankerte Musterwiderrufsbelehrung ist nun in als Anlage 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB in das EGBGB überführt worden. Somit hat sie den Rang eines formellen Gesetzes erlangt und ist somit nicht mehr angreifbar.

Auch die Belehrung über Ersatzpflicht für entstehenden Wertverlust wurde entsprechend angepasst. Jedoch hat der EuGH erst jüngst die deutsche Regelung zur Wertersatzpflicht als rechtswidrig erklärt (Urt. V. 03.09.2009, Az. C-489/07).

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