E-Commerce und Verbraucherschutz in Argentinien

Schon im Sommer 2005 war in den MERCOSUR-Mitgliedsstaaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay die „Resolución del Grupo Mercado Común N° 21/04” zum Schutz der Verbraucher bei E-Commerce-Geschäften in das jeweilige nationale Recht umgesetzt worden. In Argentinien erfolgte dies durch die Resolución N° 104/05. In Kraft treten wird diese aber erst im Januar 2006. Nach Artikel 2 muss der Anbieter u. a. folgende Informationen für den Benutzer einfach wahrnehmbar („fácilmente advertible“) auf seiner Internetseite anzeigen: die Verfügbarkeit des angebotenen Gegenstandes („la disponibilidad del producto o servicio ofrecido“), Art. 2.b; die Haftung für die Lieferung („la responsabilidad por la entrega“), Art. 2.c; und Hinweise auf mögliche Risiken des angebotenen Gegenstandes („advertencias sobre posibles riesgos del producto o servicio“), Art. 2.g. Des Weiteren muss der Anbieter gem. Artikel 3 u. a. folgende Informationen dem Benutzer leicht zugänglich („en forma … de fácil acceso“) machen: den Wohnort des Anbieters (Art. 3.b), die Telefonnummer für Kunden (Art. 3.c) und eine elektronische Kopie des Vertrages (Art. 3.g). Unklar ist, worin der Unterschied zwischen den Begriffen „einfach wahrnehmbar“ und „leicht zugänglich“ liegt. Man könnte die Auffassung vertreten, dass, sobald zur Erlangung einer Information ein Mausklick erforderlich ist, diese nicht mehr „einfach wahrnehmbar“ ist, und dass im Falle mehrerer Mausklicks die Information nicht mehr „leicht zugänglich“ ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Begriffe auslegen wird.

Related Links