Domainrecht: Begriff „Polizei“ ist namensrechtlich geschützt

Für den Begriff „Polizei“ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz
beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens
„Polizei“ untersagen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 20.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts Bochum bestätigt.

Das beklagte Unternehmen aus Witten betreibt eine Internetdomain unter
Verwendung der Begriffe „Polizei-Jugendschutz“. Die Internetpräsentation
richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen
angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt,
u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal
„Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“ sowie gemeinsam mit dem
Bund und anderen Bundesländern das Portal
„Polizei-Beratung-Jugendschutz“. Es verlangt von der Beklagten die
gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs „Polizei“ zu
unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

Das Klagebegehren des Landes war erfolgreich. Nach der Entscheidung des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat es die Beklagte zu
unterlassen, den Begriff „Polizei“ auf ihrer Internetseite – wie
geschehen – zu verwenden und muss außerdem die von ihr unterhaltene
Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben.

Der Begriff „Polizei“ sei als Name geschützt, so der 12. Zivilsenat. Auf
den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und
seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er
Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff „Polizei“ stehe dabei
für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch
in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im
Rechtsverkehr verstanden.

Die Beklagte habe die Namen „Polizei“ unbefugt gebraucht. Sie sei nicht
Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens
ermächtigt worden.

Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in
der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage
stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden
Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der
Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain
www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der
Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache
Verwendung des Begriffs „Polizei“ sowie abgebildete polizeiliche
Gegenstände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden.
Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht
erkennbar.

Die von der Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung
verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein
berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit
gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff
„Polizei“ nicht unbefugt genutzt werde.

Als Namensträger sei das klagende Land zu der Klage berechtigt, und zwar
unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden
einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2016
(12 U 126/15) – Volltext: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/12_U_126_15_Urteil_20160520.html

Quelle:
https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/20_06_2016_/index.php