Das Landgericht Leipzig hat den DNS-Dienst Quad9, der seinen Sitz in Zürich hat, wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt, und zwar als Täter. Anwälte des Elektronikriesen Sony hatten bereits im Frühjahr 2021 vor dem Landgericht Hamburg versucht, den nicht-kommerziell agierenden Betreiber des DNS Resolver zu erzwingen, zwei Domains zu sperren, über die Titel eines Sony-Musikalbums aufrufbar seien. Das Argument der Quad9-Stiftung, DNS Resolver kämen bei Urheberrechtsverletzungen nicht einemal als Störer, geschweige denn als Täter in Frage, konnte weder damals das Hamburger Gericht nocht jetzt das Landgericht Leipzig überzeugen. Letzteres stellte fest, dass DNS Resolver die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes (TMG) nicht genießen, weil sie weder Informationen selbst bereitstellen noch den Zugang dazu vermitteln, sodass sie keine Dienstanbieter im Sinne des TMG seien. Die Quad9-Stiftung argumentiert indes, dass der Betrieb eines DNS-Resolvers noch weiter von der Tat der Urheberrechtsverletzung entfernt sei als von Zugangsprovidern im Sinne des TMG. Es ist zu erwarten, dass das Verfahren noch in die nächste Instanz gehen wird.