Der Europäische Gerichtshof hat sich jüngst in einem Vorabentscheidungsverfahren mit der Auslegung Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft befasst. Konkret ging es unter anderem um die Frage, ob es zulässig ist auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zu verlinken, wenn diese bereits an anderer Stelle frei zugänglich im Internet angeboten werden. Konkret ging es hierbei um Presseerzeugnisse bzw. Presseartikel. Der EuGH bestätigte in seinem Urteil die Verlinkungsfreiheit und führte in seiner Urteilsbegründung unter anderem aus:
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind.
2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen weiter gehenden Schutz der Inhaber eines Urheberrechts vorzusehen, indem er zulässt, dass die öffentliche Wiedergabe Handlungen umfasst, die über diese Bestimmung hinausgehen.
Die Entscheidung kann unter dem untenstehenden Link abgerufen werden.
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- www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:167:0010:0019:DE:PDF
- http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=147847&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=36064