Der Einsatz von KI in der Anwaltschaft stellt das geltende Gebührenrecht
vor strukturelle Herausforderungen. Im Rahmen des gesetzlichen
Vergütungssystems nach dem RVG erweisen sich gerichtliche Festgebühren
zwar als weitgehend technologieneutral und robust, da sie pauschal den
Tätigkeitsabschnitt und nicht den zeitlichen Aufwand honorieren. Die
durch den KI-Einsatz erzielte „Effizienzrendite“ verbleibt also als
Gewinnmarge beim Rechtsanwalt. Problematischer gestaltet sich jedoch die
Situation bei außergerichtlichen Gebühren gemäß § 14 RVG, die einen
flexiblen Gebührenrahmen u.a. nach „Umfang und Schwierigkeit“ bestimmen:
Da KI den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit reduzieren kann, sinkt
potenziell die rechtliche Basis für die volle Ausschöpfung des
Gebührenrahmens. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur
Gebührenminderung bei spezialisierten Anwälten durch wegfallenden
Einarbeitungsaufwand könnte der KI-Einsatz hier zu einer Reduzierung der
abrechenbaren Gebührensätze führen.
Besonders deutlich treten die strukturellen Herausforderungen aber bei
der zeitbasierten Vergütung („Billable Hour“) zutage, die
individualvertraglich vereinbart werden kann. Da nur die Abrechnung
tatsächlich geleisteter Stunden erlaubt ist, führt eine durch KI
gesteigerte Effizienz zu einer Verringerung des Umsatzpotenzials. So
kann etwa eine KI-gestützte Due Diligence den zeitlichen Aufwand für die
anwaltliche Dokumentenprüfung deutlich reduzieren, was einen
Umsatzverlust bedeutet – bei gleichzeitig steigenden IT-Kosten.
Vorschläge aus der Anwaltschaft, diesen Verlust durch die Abrechnung von
„Prompting-Zeit“, die Umlegung von IT-Kosten oder einen erhöhten
Validierungsaufwand des KI-Ergebnisses zu kompensieren, stoßen auf
dogmatische Bedenken. So ist das Designen von Prompts als technische
Hilfstätigkeit, nicht aber als vergütungspflichtige anwaltliche
Tätigkeit zu werten, und bei der IT-Infrastruktur handelt es sich um
allgemeine, nicht gesondert abrechenbare Gemeinkosten.
Langfristig dürfte der KI-Einsatz daher einen Paradigmenwechsel weg von
der Zeitkomponente hin zur Output-Vergütung anregen: Da die zeitbasierte
Abrechnung technologische Effizienz faktisch bestraft, könnten
alternative Honorarmodelle wie Pauschal- oder (derzeit streng
reglementierte) Erfolgshonorare an Bedeutung gewinnen. Die zentrale
Frage der künftigen anwaltlichen Honorargestaltung könnte also die
Bepreisung der Qualität und des Wertes des Ergebnisses sein, statt
lediglich die Dauer der Erstellung zu berücksichtigen. Damit würde
jedoch die anwaltliche Tätigkeit perspektivisch stärker in die Nähe
werkvertraglicher Strukturen rücken, bei denen der Erfolg und nicht das
bloße Zeitmoment im Vordergrund steht.
Quellen:
Kilian, M.: KI-assistierte Rechtsdienstleistungen und Vergütungsrecht,
AnwBl 2025, 19
(https://www.anwaltsblatt-datenbank.de/bsab/document/jzs-AnwBl-2025-1-012-19).
Dinc, S.: Wenn die KI schneller liest als der Mensch, AnwBl 2025, 154
(https://www.anwaltsblatt-datenbank.de/bsab/document/jzs-AnwBl-2025-2-043-154).
Eilers/Kleiber/Wiener: KI in Kanzleien: Von der Stundenabrechnung zur
Wertschöpfung, AnwBl 2025
(https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ki-kanzlei-stundenabrechnung-pricingmodelle).
BRAK: Leitfaden zum KI-Einsatz in der Anwaltschaft (2024),
(https://www.brak.de/fileadmin/service/publikationen/Handlungshinweise/BRAK_Leitfaden_mit_Hinweisen_zum_KI-Einsatz_Stand_12_2024.pdf).
Die Krise der „Billable Hour“ – KI-Einsatz und anwaltliche Vergütung
