Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat kürzlich entschieden, „…daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt“ (http://www.bundesgerichtshof.de/). Bisher ist hierzu jedoch nur die Pressemitteilung erhältlich, die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.