Auf Anfrage der Fraktion Die Linke, teilt die Bundesregierung mit, dass die Erhebung von Daten durch Arbeitgeber in sozialen Netzwerken grundsätzlich zulässig sei, soweit dies in Hinblick auf den verfolgten Zweck angemessen erscheint. Als angemessener Zweck werden die Begründung sowie die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses angesehen.