Vom 14. bis 15. November 2024 fand die 108. Konferenz der unabhängigen
Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) in
Wiesbaden statt.
Neben den Datenschutzanforderungen an die Herstellung und Anwendung von
Systemen Künstlicher Intelligenz ging es um die Bewertung polizeilicher
Überwachungsmaßnahmen, die Fortentwicklung der elektronischen Verwaltung
und das Angebot von digitalen Diensten im Internet.
Die DSK verfolgt das Ziel Anforderungen und Handlungsempfehlungen zu
entwickeln, um KI datenschutzkonform zu realisieren und einzusetzen. Zu
diesem Zweck hat die DSK einen Arbeitskreis Künstliche Intelligenz
gebildet. Der Arbeitskreis Künstliche Intelligenz vereinigt die
technische und rechtliche Expertise der Datenschutzaufsichtsbehörden. Er
soll die Entwicklungen und Wirkungen sowohl der KI-Technologien als auch
der KI-Regulierung beobachten, konstruktiv-kritische Beiträge zu
aktuellen Diskussionen um KI leisten und dazu beitragen, dass sich die
Aufsichtstätigkeit innovationsfreundlich und risikospezifisch
fortentwickeln kann.
Für die Praxis des Datenschutzes sind folgende Ergebnisse der Konferenz
von Bedeutung:
1. Orientierungshilfe zum Onlinezugangsgesetz
Die DSK positioniert sich zu praktischen Auswirkungen auf
Datenschutzfragen in der elektronischen Verwaltung, die aus dem
OZG-Änderungsgesetz folgen. Behandelt werden das Prinzip
„Einer-für-alle“ (EfA), die gesetzliche Zuweisung der
datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für die Anbieter von
Zugangsdiensten und die Betreiber verwaltungsrechtlicher Fachverfahren
sowie die in § 5 E-Government-Gesetz enthaltene Generalklausel für das
„Once-Only-Prinzip“.
2. Orientierungshilfe für Anbieter von digitalen Diensten.
Die DSK hat eine neue Orientierungshilfe für Anbieter von digitalen
Diensten beschlossen. Im Fokus stehen Webseiten und Apps, die Daten zum
Nutzerverhalten inkl. Profilbildung erheben und diese Daten für
vielfältige Zwecke, bspw. Werbung, verwenden. Hintergrund der
Überarbeitung ist die Berücksichtigung von Rechtsentwicklungen der
letzten Jahre, wie dem Angemessenheitsbeschluss zum EU-U.S. Data Privacy
Framework und dem Digitale Dienste Gesetz (DDG) sowie dem
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz.
3. Bundeskriminalamtsgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 – 1 BvR
1160/19 –Regelungen des Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) für
verfassungswidrig erklärt. Die DSK hat diskutiert, welche Änderungen für
die Kontrollpraxis der Datenschutzaufsichtsbehörden aus dem Urteil
folgen und wie gemeinsame oder abgestimmte Kontrollen durchgeführt
werden können.
Quelle:
https://datenschutzkonferenz-online.de/pressemitteilungen.html