Data Governance Act- DGA- und Datenaltruismus

3 Wesentlichen Regelungsbereiche des DGA:

(1) die Bedingungen für die Weiterverwendung bestimmter Kategorien geschützter Daten des öffentlichen Sektors in Kapitel II, (2) Regelungen für Datenvermittlungsdienste in Kapitel III sowie (3) einheitliche Vorgaben für Einrichtungen für datenaltruistische Zwecke in Kapitel IV.

Bestandteil des DGA ist auch das Konzept des sogenannten Datenaltruismus ein. Damit ist die freiwillige Bereitstellung personenbezogener oder nicht-personenbezogener Daten gemeint, die entweder auf einer Einwilligung der betroffenen Personen oder auf einer Zustimmung der Dateninhaber beruht – und zwar ohne finanzielle Gegenleistung. Durch solche „Datenspenden“ sollen umfangreiche Datenpools entstehen, die beispielsweise für maschinelles Lernen innerhalb der EU genutzt werden können.

Ein typisches Beispiel hierfür sind Gesundheitsdaten, die bislang nur eingeschränkt verwendet werden dürfen. Freiwillige Datenspenden sollen diese Hürden verringern und den Zugang zu relevanten Informationen verbessern.

Die strukturelle Grundlage für Datenspenden bilden die datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 17–19 DGA. Einrichtungen, die sich der Sammlung von Daten über Datenspenden und den damit verbundenen gemeinwohlorientierten Zielen widmen, können sich – sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind – in ein EU-Register eintragen lassen. Mit dieser Registrierung erhalten sie ein Qualitätssiegel, das Vertrauen schaffen und die Bereitschaft von Dateninhabern sowie betroffenen Personen zur Datenfreigabe erhöhen soll.

(Art. 18 und Art. 21 DGA)

Die Organisation muss u. a. eine Rechtspersönlichkeit haben, datenaltruistische Tätigkeiten durchführen und darf keinen Erwerbszweck verfolgen.

Die strukturelle Grundlage für Datenspenden bilden die datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 17–19 DGA. Einrichtungen, die sich der Sammlung von Daten über Datenspenden und den damit verbundenen gemeinwohlorientierten Zielen widmen, können sich – sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind – in ein EU-Register eintragen lassen

Damit anerkannte datenaltruistische Organisationen in der gesamten Union leicht zu erkennen sind, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausgestaltung des gemeinsamen Logos fest. Anerkannte datenaltruistische Organisationen verwenden das gemeinsame Logo gut sichtbar auf jeder Online- und Offline-Veröffentlichung, die mit ihren datenaltruistischen Tätigkeiten in Zusammenhang steht

Quellen:https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02022R0868-20220603

Roth-Isigkeit, § 41 Datenwirtschaftsrecht, Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts
Werkstand: 64. EL August 2025 Rn. 74, 75.

https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/2025/02/data-governance-act-022025.pdf?__blob=publicationFile&v=5

https://search.issuelab.org/resource/leveraging-telecom-data-to-aid-humanitarian-efforts-lessons-learned-from-the-2015-earthquake-in-nepal.html