Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden gegen § 202c StGB, der das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten unter Strafe stellt, nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig seien.
Bei den angestrebten Verfahren ging es um die Frage, ob die Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten nach § 202c Abs. 1 StGB, insbesondere dessen Nr. 2, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei ging es hauptsächlich um mögliche Verletzungen der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Unter den Beschwerdeführern die beruflich „Hackertools“ einsetzen müssen, befanden sich ein Hochschullehrer, der diese zur Ausbildung seiner Studenten einsetzt, sowie der Geschäftsführer einer IT-Sicherheits-Firma, die mit Einverständnis von Unternehmen Sicherheitslücken aufdecken soll. Sie befürchteten nun sich unfreiwillig durch den Einsatz der Programme strafbar zu machen.
Das BVerfG führt dazu jedoch aus, dass die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme überwiegend keine tauglichen Tatobjekte im Sinne von § 202c in den Grenzen seiner verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung seien. Tatobjekt könne vielmehr nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) gerichtet sei. Zudem müsse das Programm absichtlich dazu entwickelt worden sein, um Daten auszuspähen oder abzufangen. Für die von den Beschwerdeführern benutzen Programme reiche es nicht aus, dass sie für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet sind. Es müsse vielmehr der Vorsatz zur Begehung der Straftat vorhanden sein. Dies könne bei den Berufsfeldern der Beschwerdeführern ausgeschlossen werden, weshalb sie nicht durch den § 202c StGB erfasst seien.