Nach einem Regierungsentwurf zu einem “ Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (BT-Drs. 19/27654 vom 17.03.2021) soll unter anderem ein neuer § 163g StPO eingeführt werden.
Dieser sieht vor, dass „örtlich begrenzt im öffentlichen Verkehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Personen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch erhoben werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, und die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann.“ (§ 163g Abs. 1 StPO-E).
Damit verbunden wäre eine im Vergleich zum derzeitigen Stand erhebliche Ausweitung der KFZ-Kennzeichen-Erfassung auch auf Bundesebene.
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