Bundesverwaltungsgericht (Österreich): Dashcams sind unzulässig!

Bezüg­lich des öster­rei­chi­schen Rechts wurde bereits vor eini­ger Zeit von Behör­den dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Betrieb von Dash­cams unzu­läs­sig ist. Dem hat sich das dor­tige Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ange­schlos­sen. Die Kamera des Beschwer­de­füh­rers zeich­nete nach sei­nen Anga­ben 60 Sekun­den vor und 60 Sekun­den nach einem Ereig­nis (z. B. eine Erschüt­te­rung) ein Video sowie GPS-Daten auf. Dazu wird fort­lau­fend ein Video auf­ge­zeich­net und ver­schlüs­selt in der Kamera abge­spei­chert sowie nach 60 Sekun­den über­schrie­ben. Erst bei einem Aus­lö­see­r­eig­nis wird die ver­gan­gene Zeit­spanne auf die SD-Karte gespei­chert und dem Benut­zer zugäng­lich gemacht. Der Beschwer­de­füh­rer beab­sich­tigte, auf­ge­zeich­nete Videos / Daten bei Bedarf an Ver­wal­tungs­be­hör­den, Staats­an­walt­schaf­ten, Gerichte oder Ver­si­che­run­gen wei­ter­zu­ge­ben.

Das Gericht hat ent­schie­den, dass durch die Auf­zeich­nun­gen per­so­nen­be­zo­gene Daten betrof­fen sind. Für eine Video­über­wa­chung von öffent­li­chen Orten seien nach öster­rei­chi­schem Recht auf­grund des staat­li­chen Gewalt­mo­no­pols nur die Sicher­heits­be­hör­den berech­tigt. Ver­wie­sen wurde einer­seits auf das Urteil des EuGH vom 11.12.2014 (C-212/13), wor­aus sich ergebe, dass es sich nicht um eine Daten­an­wen­dung für rein pri­vate Zwe­cke han­deln kann, ande­rer­seits auch auf ein Urteil des VG Ans­bach zur deutschen Rechtslage.

Es wird aber auch erwähnt, dass nach Urtei­len zweier Bezirks­ge­richte sowie das Lan­des­ge­richts für Zivil­rechts­sa­chen Wien die Auf­zeich­nun­gen kei­nem Ver­wer­tungs­ver­bot im Zivil­pro­zess unter­lie­gen. Das Gericht hat die Revi­sion zum Ver­wal­tungs­ge­richts­hof für zuläs­sig erklärt.

Quelle: http://www.verkehrsrecht.gfu.com/2015/07/bundesverwaltungsgericht-in-oesterreich-sagt-nein-zu-dashcams/