Das Bundesverfassungsgericht erklärte §113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie mehrere Fachgesetze des Bundes, die den Abruf der Daten durch die verschiedenen Behörden festlegen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Hierbei seien das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses verletzt und die betreffenden Gesetze daher verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss daher künftig klarer definieren, welche Behörde bei welchen Anlässen welche Daten abfragen darf und in welchem Umfang diese Daten genutzt werden dürfen.
Die Karlsruher Richter betonten auch, dass für jede einzelne manuelle Abfrage ein guter Grund vorliegen muss. Eine flächendeckende Abfrage, die mit den grundsätzlichen Aufgaben der Behörden bei Strafverfolgung und Gefahrenabwehr begründet wird, dürfe nicht erlaubt sein. Für jede Abfrage müsse eine konkrete Gefahr bzw. ein Anfangsverdacht gegeben sein.
Quellen:
https://netzpolitik.org/2020/behoerden-telefonbuch-bundesverfassungsgericht-kippt-regelungen-zur-bestandsdatenauskunft/
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-061.html