Bundesnetzagentur geht gegen Hobby-Geheimagenten vor

Die Bundesnetzagentur weist in einer Pressemitteilung vom 25.04 darauf hin, dass sie in den letzten Wochen verstärkt gegen Anbieter und Käufer von verbotenen Spionagekameras vorgegangen ist. Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Bundesnetzagentur war § 90 TKG, der es verbietet Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Für die Redaktion des Internetprojekts stellte sich frage, ob bereits eine Spionagekamera, die einen Alltagsgegenstand vortäuscht, ausreicht um den Begriff der Sende- bzw. Telekommunikationsanlage zu erfüllen oder, ob die Kamera auch eine Sendefunktion – etwa über Bluetooth oder WLAN haben muss. Folgt man der Ansicht von Alessandro Foderà-Pierangeli, die dieser in seinem Aufsatz James Bond und das Deutsche Telekommunikationsgesetz – Die „Licence to shoot“ im Lichte des § 90 TKG – im Jahr 2008 in der JurPC dargelegt hat, ist eine Sendefunktion nicht erforderlich. Für diejenigen, die eine Spionagekamera ohne Sendefunktion besitzen, besteht aber dennoch kein Grund zur Aufregung, da die Bundesnetzagentur davon aus geht, dass § 90 TKG nur Kameras mit Sendefunktion erfasst.