Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen

In seinem jüngsten Urteil vom 16.05.2017 hat der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen entschieden. Der Kläger begehrte von der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen. Diese wird bei einem Großteil der vom Bund angebotenen Internetseiten in Protokolldaten erhoben und dann zum Ziel der Gefahrenabwehr und der strafrechtliche Verfolgung von Angreifern gespeichert.

Nach einer Aussetzung des Verfahrens und einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschied der BGH nun, dass das Tatbestandsmerkmal „personenbezogene Daten“ des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen sei. Demnach stellt die dynamische IP-Adresse ein personenbezogenes Datum dar:

„Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG – in der Auslegung durch den EuGH – dahin anzuwenden, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer.“

Bei dieser Abwägung sind vor allem Punkte wie die Persönlichkeitsrechte des Nutzers, aber auch Punkte wie die Generalprävention oder die Strafverfolgung sind zu berücksichtigen. Eine Speicherung der dynamischen IP-Adressen im Einzelfall bei stark von Angriffen bedrohten Internetseiten wurde jedoch grundsätzlich als zulässig angesehen. Im Ergebnis überlässt das Urteil den entscheidenden Gerichten jedoch einen großen Spielraum innerhalb der Abwägung.

Quellen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=78289&pos=3&anz=77

http://www.tagesschau.de/bgh–ip-adressen-101.html