BGH zur Wirksamkeit von Internetauktionen

Mit Urteil vom 07.11.2001 hat der BGH ‚…über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages‘ entschieden (http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgerichte/BGH/zivil/bgh79-01.html). Danach sind Verkaufsangebote in einer Internetauktion genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung. Ein wirksamer Vertrag könne auch per Mausklick zu Stande kommen, hieß es in der Begründung.

Das Landgericht Münster hatte die Klage zunächst abgewiesen (http://www.jurpc.de/rechtspr/20000060.htm), das Oberlandesgericht Hamm jedoch hatte der Klage stattgegeben (http://www.jurpc.de/rechtspr/20000255.htm). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zugelassen.

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