Der Kläger betreibt (in Kanada) ein Mietwagenunternehmen zur Vermietung von Wohnmobilen. Der in Deutschland ansässige Beklagte verhandelte im Frühjahr 2010 mit dem Kläger über die Vermietung einer Wohnmobils. Dabei kam es zu Unstimmigkeiten. Der Beklagte veröffentlichte danach zwei unfreundliche E-Mails des Klägers an ihn auf der von ihm unterhaltenen Internetseite mit Informationen zu Reisen und Reiseveranstaltern.
Der Klage auf Unterlassung gab das LG Mainz statt. Das OLG Koblenz ließ die Berufung nicht zu. Der Beklagte habe über den formalen Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 GG hinaus kein Interesse daran, das Internetpublikum weiterhin über den Inhalt von mehr als drei Jahre alten E-Mails zu informieren. Nachteile aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs seien nicht ersichtlich.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.