Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.03.2026 (Az.: VI ZR 157/24) entschieden, dass sich der Anspruch auf Beseitigung falscher Berichterstattung analog § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auch auf das „Hinwirken“ auf eine Löschung bei Drittplattformen erstrecken kann. Anlass war die unzutreffende Berichterstattung der BILD, Helene Fischer habe ihr Kind im Wege einer Hausgeburt zur Welt gebracht. Tatsächlich war die Geburt in einer Klinik erfolgt.
Besonders relevant ist die Entscheidung für digitale Kopien journalistischer Inhalte. Der VI. Zivilsenat stellt klar, dass der Erstveröffentlichende nicht nur für den eigenen Beitrag verantwortlich bleibt, sondern grundsätzlich auch dann auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann, wenn Dritte den Ursprungsbeitrag im Internet vervielfältigen. Das gilt nach dem Urteil auch für Archivierungen in der „Wayback Machine“. Solche Kopien bleiben nach Auffassung des BGH Teil der fortdauernden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, selbst wenn sie nur gezielt auffindbar sind.
Eine klare Grenze zieht der BGH allerdings bei eigenständigen Folgeberichten anderer Medien. Greifen Dritte eine Meldung auf und verarbeiten sie in einem eigenen redaktionellen Beitrag weiter, soll dies dem ursprünglichen Presseorgan grundsätzlich nicht mehr zugerechnet werden. Die Entscheidung, ob und in welcher Form über ein Geschehen berichtet wird, liege in der eigenverantwortlichen Zuständigkeit des jeweiligen Mediums. Anders sei dies nur bei bloßem Verlinken, Teilen oder Kopieren des Ausgangsbeitrags, weil sich darin eine „internettypische“ Gefahr der Weiterverbreitung verwirkliche.
Für die Praxis macht das Urteil deutlich, dass der Persönlichkeitsschutz im digitalen Raum nicht an der Erstveröffentlichung endet. Wer unwahre Tatsachen in die Welt setzt, kann unter Umständen auch dazu verpflichtet sein, gegen deren fortdauernde Verbreitung auf Drittseiten vorzugehen. Zugleich vermeidet der BGH eine uferlose Haftung der Presse, indem er zwischen digitaler Vervielfältigung des Originalbeitrags und eigenständiger Nachberichterstattung konsequent unterscheidet. Gerade diese Differenzierung macht die Entscheidung für das digitale Äußerungsrecht besonders interessant.
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